UNO-Frauenrechtskonvention und UNO-Frauenrechtsausschuss

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UNO-Frauenrechtskonvention und UNO-Frauenrechtsausschuss

Die UNO-Frauenrechtskonvention verpflichtet Staaten, Diskriminierung von Frauen in allen Lebensbereichen zu beseitigen und Gleichberechtigung zu fördern. Der UNO-Frauenrechtsausschuss überwacht die Umsetzung der Konvention und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.

Der Begriff «Frau», wie er in der Frauenrechtskonvention verwendet wird, beschreibt ein soziales Konstrukt, das historisch und kulturell geprägt ist. Die Formulierungen der Konvention basieren auf einer binären Geschlechterordnung, die der sozialen Realität nicht gerecht wird. Deshalb wird in diesem Kontext stattdessen oft von der Gleichstellung der Geschlechter gesprochen.

Informationen zur UNO-Frauenrechtskonvention

Name der Konvention: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, CEDAW), in der Schweiz auch UNO-Frauenrechtskonvention genannt.

Zur UNO-Frauenrechtskonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. September 1981
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. April 1997

Rechte der Konvention

  • Rechtliche Gleichstellung: Sicherstellung, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz gleich sind und gleiche Rechte in allen Lebensbereichen geniessen.

  • Politische Teilhabe: Gewährleistung des gleichen Rechts von Frauen, an politischen und öffentlichen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, einschliesslich des aktiven und passiven Wahlrechts.

  • Bildung: Förderung des gleichen Zugangs von Frauen zu Bildung auf allen Ebenen, um ihre persönliche Entwicklung und berufliche Chancen zu verbessern.

  • Beschäftigung: Sicherstellung gleicher Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen für Frauen, einschliesslich gleicher Bezahlung für gleichwertige Arbeit.

  • Gesundheitsversorgung: Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschliesslich solcher im Bereich der Familienplanung.

  • Ehe und Familie: Gleichberechtigung in Ehe- und Familienangelegenheiten, einschliesslich der freien Wahl des Ehepartners und gleicher Rechte bei der Auflösung der Ehe.

  • Sondermassnahmen: Ergreifung temporärer Sondermassnahmen, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen zu beschleunigen, ohne als Diskriminierung gegenüber Männern zu gelten.

Fakultativprotokoll

Fakultativprotokoll zur UNO-Frauenrechtskonvention (CEDAW-OP)

Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 22. Dezember 2000
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 29. Dezember 2008

Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls zur UNO-Frauenrechtskonvention

  • Einführung eines Individualbeschwerdeverfahrens: Einzelpersonen oder Gruppen können Beschwerden über Verstösse gegen die Frauenrechtskonvention beim CEDAW-Ausschuss einreichen.

  • Untersuchungsverfahren: Der Ausschuss kann Untersuchungen einleiten, wenn schwerwiegende oder systematische Verletzungen der Frauenrechte vorliegen.

  • Stärkung des Schutzes von Frauenrechten: Verpflichtung der Vertragsstaaten, Massnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung zu ergreifen.

  • Verpflichtung zur Zusammenarbeit: Staaten müssen mit dem CEDAW-Ausschuss kooperieren und auf Empfehlungen reagieren.

  • Berichterstattung und Überprüfung: Vertragsstaaten müssen regelmässig über Fortschritte und Massnahmen zur Umsetzung der Frauenrechtskonvention berichten.

In der Schweiz ermöglicht das Fakultativprotokoll, dass Frauen und Organisationen Beschwerden wegen Diskriminierung direkt bei der UNO einreichen können.

Allgemeine Empfehlungen zur UNO-Frauenrechtskonvention

Der UNO-Frauenrechtsausschuss publiziert regelmässig sogenannte Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Empfehlungen zum UNO-Frauenrechtskonvention.

Informationen zum UNO-Frauenrechtsausschuss

Der UNO-Frauenrechtsausschuss (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, CEDAW) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Frauenrechtskonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen und zur Förderung der Gleichstellung getroffen werden.

Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Frauenrechtskonvention

Wahl des UNO-Frauenrechtsausschusses

Die Mitglieder des UNO-Frauenrechtsausschusses werden von den Vertragsstaaten der UNO-Frauenrechtskonvention gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Frauenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.

  • Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 23 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.

  • Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.

Zur aktuellen Zusammensetzung des CEDAW-Ausschusses auf der Seite der UNO

Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Artikel 8 des Fakultativprotokolls zur CEDAW: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren

Einzelpersonen in der Schweiz können Beschwerden beim CEDAW-Ausschuss einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die UNO-Frauenrechtskonvention (CEDAW) durch die Schweiz geworden zu sein.

Bevor eine Beschwerde an den Ausschuss gerichtet wird, müssen alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Der Ausschuss prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend eine rechtlich nicht bindende Empfehlung ab. Diese kann Massnahmen zur Wiedergutmachung oder zur Verbesserung des Schutzes vor Diskriminierung von Frauen enthalten.

Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO

Gutgeheissene Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Frauenrechtsausschuss gutgeheissen wurde. 

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Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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